Urheber- und Nutzerrechte ohne künstliche Knappheit

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Wie könnten Urheber- und Nutzerrechte aussehen, wenn auf die Erzeugung künstlicher Knappheit verzichtet wird? Künstliche Knappheit ist zwar der wichtigste, aber keineswegs der einzige Aspekt des Urheberrechts. Was für Rechte wären nach wie vor von Bedeutung, wenn man sich entscheidet, auf diesen Aspekt zu verzichten?

Ein System positiver Rechte

Philippe Aigrain entwickelt in seinem Text Positive intellectual rights and information exchanges (PDF) die Idee, positive Rechte für Urhebern und Nutzer zu formulieren, die an die Stelle des heutigen auf Restriktionen und Verboten basierenden Systems treten könnten:

  1. Das Recht, neue geistiger Werke (intellectual entities) zu erschaffen, auch auf Basis schon vorhandener Werke.
  2. Das Recht, das eigene Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
  3. Das Recht, als Urheber oder Miturheber eines geistiges Werkes anerkannt zu werden.
  4. Das Recht auf einen Anteil an dem Profit, den anderem aus dem eigenen Werk ziehen.*
  5. Das Recht auf Zugang zu beliebigen der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Werken.
  6. Das Recht, Ausschnitte aus beliebigen veröffentlichten Werken zu zitieren.
  7. Das Recht auf Richtigstellung von Irrtümern, falscher und verleumderischer Behauptungen und fehlerhafter Zuschreibungen (attribution).
  8. Das Recht, veröffentlichte Werke anderer zu referenzieren, zu verlinken und in Übersichten (inventories) aufzunehmen.

(* Aigrain formuliert Recht 4 als Recht auf eine wirtschaftliche oder nicht-wirtschaftliche Belohnung (reward), die proportional zu dem Interesse anderer an dem Werk ist, doch ist schwer nachzuvollziehen, wie zwei so unterschiedliche Dinge wie Interesse und Belohnung in eine (auch noch proportionale) Verbindung zu bringen wäre. Zudem würde eine solche Verbindung nahezu zwangsläufig wieder zu künstlicher Knappheit führen, wogegen Aigrain selbst offensichtlich auch nichts einzuwenden hat.)

Das heutige Urheberrecht räumt den Interessen der Urheber (bzw. Rechteverwerter) bestehender Werke ein extremes Übergewicht ein und macht potenzielle Nutzer und erst recht Urheber abgeleiteter Werke von der Zustimmung der jeweiligen Rechteinhaber abhängig. Dagegen basiert dieses positive Rechtesysteme auf der Idee, das einmal veröffentlichte Werke „in die freie Wildbahn“ entlassen wurden und anschließend die Urheber niemand mehr daran hindern können, sie zu betrachten, zu verbessern oder in eigene Werke zu integrieren. Insofern ähnelt es den vier Freiheiten Freier Software, nur dass die vier Freiheiten freiwillig (aber unwiderruflich) eingeräumt werden, während bei diesem System die Veröffentlichung einen Automatismus auslösen würde.

Heute sind die Rechte von Nutzern praktisch nicht geschützt und können durch technische Maßnahmen wie DRM praktisch völlig ausgeschaltet werden. In dem vorgeschlagenen System wäre dies unzulässig.

Weitere Rechte und Aspekte

Kommerzielle Nutzung

Autoren können natürlich auch auf einzelne Rechte verzichten, z.B. auf eine Profitbeteiligung (Recht 4). Dies macht heute z.B., wer seine Werke unter einer Freie Software-Lizenz oder einer Lizenz wie der CC-BY oder CC-BY-SA veröffentlicht. Anderes als bei Freier Software werden heute bei Freien Inhalten die vier Freiheiten häufig auf den nichtkommerziellen Bereich beschränkt (meist durch Verwendung einer CC-Lizenz mit Noncommercial (NC)-Klausel). Dies ermöglicht den Urhebern, die kommerzielle Verbreitung selbst zu kontrollieren und sich dadurch einen Anteil an eventuellen Gewinnen zu sichern.

Recht 4 würde diese Möglichkeit (die wohl kaum ganz ausgeschlossen werden sollte, solange die Notwendigkeit zum Geld verdienen besteht) in das positive Rechtesystem übernehmen, allerdings mit dem Unterschied dass Urheber erstmal nur Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung haben, aber nicht notwendigerweise Kontrolle darüber, ob und welche kommerzielle Nutzung sie erlauben wollen. Wie dies in der Praxis aussehen könnte, d.h. wie über die Aufteilung von Gewinnen entschieden wird, wäre bei Realisierung eines solchen Systems zu klären (falls eine individualvertragliche Lösung notwendig ist, würde es weiterhin auf Kontrolle aller kommerziellen Nutzungsmöglichkeiten analog zur CC-NC-Klausel hinaus laufen, alternativ wären eine automatische Aufteilung z.B. per Beitragszeilenmessung und/oder Schiedsstellen denkbar).

Offenlegung des Quellcodes

Ein Aspekt, der mit den oben genannten Rechten noch nicht abgedeckt wird, ist die Verwendung von Copyleft- bzw. Share-Alike-Mechanismen. In einem System ohne künstliche Knappheit mag dies unnötig erscheinen: würde nicht durch Recht 1 sowieso jeder/m das Recht gegen, die Werke anderer zu zu verbessern und in eigene Werke zu integrieren? Das schon, aber um dieses Recht auch zu realisieren, ist in vielen Fällen der Zugang zum Quellcode nötig, und ob sie diesen zugänglich machen, läge natürlich weiterhin im Ermessen der Urheber.

Der nach wie vor relevante Aspekt von Share-Alike-Klauseln wäre also, sicherzustellen, dass der Quellcode abgeleiteter oder verbesserter Werke zugänglich bleibt. Urheber sollten somit zusätzlich das Recht haben, zu fordern, dass abgeleitete Werke nur bei Zugänglichmachen ihres Quellcodes verbreitet werden dürfen (Recht 9).

Integrität?

Ein Recht, das in dem vorgeschlagenen Rechtesystem erstmal nicht enthalten ist, ist der Schutz der Integrität veröffentlichter Werke. Sollten Urheber ein Recht haben, zu kontrollieren, ob und in welcher Weise ihr Werk verändert und bearbeitet werden kann (entsprechend der No Derivative Works (ND)-Klausel des CC-Lizenzsystems)?

Auch wer bei Software und Dokumentation und anderen technischen Werken die beliebige Modifizierbarkeit gemäß den vier Freiheiten befürwortet, mag dies bei künstlerischen Werken oder Meinungsartikeln anders sehen. So erlaubt das GNU-Projekt nur die unveränderte Weitergabe der Texte auf ihrer Homepage, und Richard Stallman schreibt : „Im Allgemeinen halte ich es nicht für wesentlich, dass man sämtliche Arten von Artikeln und Büchern verändern darf. [...] Beispielsweise glaube ich nicht, dass Sie oder ich die Erlaubnis geben müssten, Artikel wie diesen hier zu verändern, in denen unsere Handlungen und Standpunkte dargestellt werden.“ [1]

Ob und für welche Werke ein solches Recht auf Integrität eingeräumt werden sollte, ist natürlich eine gesellschaftliche Entscheidung, doch gibt es gute Argumente dafür, auf dieses Recht grundsätzlich zu verzichten:

  • Künstlerische und kreative Werke bauen seit jeder aufeinander auf, es gibt keine Kreativität „im Vakuum“ – dies anzuerkennen und ein freies Florieren der „Remix Culture“, wie sie etwa Lawrence Lessig befürwortet, zu ermöglichen, dürfte wichtiger sein als die Sorge, dass einem Urheber Modifikationen seines Werkes nicht mehr gefallen. Zudem haben Urheber ja immer die Möglichkeit, die Originalform und von ihren autorisierten Modifikationen ihrer Werke selbst zugänglich zu machen und zu bewerben; zudem können sie vor ihrer Meinung nach misslungenen (z.B. künstlerisch oder inhaltlich verstümmelten) Variationen warnen – begründete Warnungen dürften bei „Fans“ einiges Gewicht haben.
  • Bei Meinungsartikel besteht hauptsächlich die Sorge, dass modifizierte Versionen nicht mehr der eigenen Meinung entsprechen und die eigene Meinung dadurch missrepräsentiert wird. Letzteres wird aber schon durch Recht 7 verhindert – niemand hat ein Recht, einen Meinungsartikel inhaltlich zu ändern und so zu tun, als ob er noch der Meinung des Originalautors entspricht. Hierfür ist also kein Modifikationsverbot notwendig – zudem wäre es sowieso nicht zu ausreichend, da Meinungen ja auch durch irreführende Fair Use-Zitate oder Paraphrasierungen entstellt werden können.
  • Generell würde ein Modifikationsverbot immer auch viele „harmlose“ Veränderungen verhindern oder erschweren, etwa das Übersetzen in andere Sprachen oder das Anpassen an ein anderes Medium (z.B. das öffentliche Vorlesen/Podcasting von Texten).

Zurück zu den Ursprüngen

Auch wenn das vorgeschlagene System wie eine radikale Änderung erscheinen mag, wäre es in gewisser Weise eher ein „Back to the Roots“ des Copyright-Systems, wie sie z.B. Lessig (siehe #Literatur) beschreibt. Über Jahrhunderte hinweg war de facto nur die kommerzielle Verwertung reguliert – allein schon weil bis zur Aufkommen des Kopierers und des Kassettenrekorders unkommerzielles Verbreiten und Bearbeiten nur sehr eingeschränkt möglich war, und das was möglich war war erlaubt. Ursprünglich war zudem auch im kommerziellen Rahmen nur der unveränderte Nachdruck reguliert, aber nicht die Erstellung abgeleiteter Werke wie beispielsweise das Aufführen eines Theaterstücks oder das Anfertigen und Vertreiben von Übersetzungen.

Dass auch die nichtkommerzielle Nutzung im großen Stil beschränkt oder verhindert wird und die digitalen Techniken deshalb nur einen Bruchteil ihres Potenzials entfalten können, ist ein neues Phänomen, dem man nicht nachtrauern müsste.

Literatur