Freie Musik

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Der Begriff Freie Musik (→WP) ist nicht einheitlich definiert und kann sich auf sehr unterschiedliche Freiheitsgrade beziehen. Im Folgenden soll es speziell um Musik gehen, die analog zu Freier Software folgende vier Freiheiten aufweist:

  • die Freiheit, sie zu jedem beliebigen Zweck zu nutzen,
  • die Freiheit, sie zu studieren,
  • die Freiheit, sie zu verändern, sowie
  • die Freiheit, sie weiterzugeben, auch in veränderter Form.

„Beliebige Nutzung“ sollte dabei auch alle Formen der öffentlichen Wiedergabe mit einschließen. Weil diese urheberrechtlich relevant sind, müssten sie in der Lizenz ausdrücklich erwähnt werden.

Bezug zum Thema

Seit der Markteinführung der CD liegt Musik digital vor und kann somit verlustfrei kopiert werden. Seit ca. 1998 sind auch CD-Brenner und beschreibbare CDs für Privatanwender bezahlbar. Durch Kompressionsverfahren wie MP3 oder Ogg Vorbis lässt sich der Speicherbedarf stark verringern und die Musik über das Internet verbreiten.

Musik weist diverse Analogien zu Computerprogrammen auf:

  • Sie ist heutzutage üblicherweise urheberrechtlich geschützt.
  • Freie Musik war früher der Normalfall und wurde durch das Urheberrecht verdrängt.
  • Digitale Musik lässt sich leicht durch die Konsumenten verbreiten. Verlage sind nicht mehr nötig.
  • Die Musikindustrie versucht, den Konsumenten die Freiheit zu beschränken (siehe DRM).
  • Es gibt Musik, die als Hobby jenseits der Verwertung entsteht.
  • Beim Sonderfall Computermusik gibt es eine Trennung in Quellformat (z.B. Tracker-Modul oder MIDI-Datei) und fertige Aufnahme.

Es liegt daher nahe, die Prinzipien der Entwicklung Freier Software, sowohl im rechtlichen als auch im kulturellen Sinne, auf den Bereich der Musik zu übertragen:

  • in rechtlicher Hinsicht (vier Freiheiten), sowie
  • in kultureller Hinsicht (Gemeinschaftsprojekte, freier Zugang)

Rechtliche Aspekte

Um Freie Musik zu erschaffen, wäre es naheliegend, als Autor die Musik unter die GPL zu stellen. Dies führt jedoch aus verschiedenen Gründen nicht zum gewünschten Ergebnis. Zumeist wird kritisiert, daß in der GPL von einem „Programm“ die Rede ist, ein Musikstück jedoch kein Programm sei. Es gibt jedoch einige viel größere Probleme:

Quellcode

Die GPL verlangt, daß das Werk nur als Quellcode oder zusammen mit diesem verbreitet werden darf. Unter dem „Quellcode“ ist dabei die Form des Werkes zu verstehen, die sich bevorzugt zur Vornahme von Änderungen eignet. Darüber, was im Falle von Musik darunter zu verstehen sei, gibt es jedoch verschiedene Auslegungen. Während die einen jede Form von Musik zur Vornahme von Änderungen geeignet halten, sehen andere bereits die verlustbehaftete Kompression einer Aufnahme nicht mehr als „Quellcode“ an. Benutzer von Tracker-Software bevorzugen üblicherweise Notation und Samples gegenüber einer fertig gemischten Aufnahme. Bei der proprietären Software Cubase füllt das Ausgangsmaterial eines einzelnen Stückes jedoch eine ganze CD mit Daten, ist somit schwer zu verbreiten und überdies für Benutzer anderer Software völlig uninteressant.

Somit sollte die Verbreitung von speicheraufwendigem Quellcode im Falle von Musik nicht in der Lizenz erzwungen werden, sondern auf freiwilliger Basis (jedoch mit Augenmaß auf zukünftige schnellere und größere Datentransfers) erfolgen. Noten, Gitarrengriffe, Texte, etc. (so digital vorhanden) verstehen sich sehr wohl als Quelltext, sind transfermäßig unproblematisch und sollten daher unbedingt eingefordert und mitgeliefert werden.

GPL nicht frei genug

§15 Allgemeines

  1. Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwenden; das Recht umfaßt insbesondere:
    1. das Vervielfältigungsrecht (§16)
    2. das Verbreitungsrecht (§17)
    3. das Ausstellungsrecht (§18)
  2. Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe); das Recht umfaßt insbesondere:
    1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§19),
    2. das Senderecht (§20),
    3. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§21)
    4. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§22)
  3. Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, daß der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind.

(aus dem bundesdeutschen Urheberrechtsgesetz, Stand: 01.11.1998)

In der aktuellen Version 2 der GPL wird das Kopieren, Verbreiten und Ändern eines Programmes, bzw. Werkes erlaubt. Diese Dinge wären ohne eine solche Lizenz durch das Urheberrecht verboten. Verboten sind jedoch noch weitere Nutzungsarten, etwa diverse Formen der öffentlichen Wiedergabe. Das Fehlen dieser Freiheiten macht sich bei Computerprogrammen normalerweise nicht bemerkbar, denn diese will man ja gewöhnlich nicht im Rundfunk senden oder gar bühnenmäßig aufführen. Bei Musik macht sich das Fehlen jedoch als gravierende Einschränkung bemerkbar.

Eine Lizenz für freie Musik sollte also auch diese Rechte ausdrücklich einräumen. Die einzige derartige Lizenz ist die "Lizenz für freie Inhalte im Sinne von Neppstar" auch GPL-SFA (General Public License - Similar For Art). Die künftige Version 3 der GPL sollte zumindest dieses Problem beheben, da sie explizit sämtliche genehmigungspflichtigen Aktivitäten erlaubt. Allerdings bleibt auch dann noch das Problem, dass die GPL als Lizenz immer mitgeliefert werden müsste, was natürlich bei der Aufführung per Rundfunk o.ä. nicht praktikabel ist.

Copyleft und immaterielle Nutzungsarten

(zwei Probleme)

Neue Lizenzen

(Inkompatibilität) (Werksformen)

Kulturelle Übertragungs-Ideen

Neben den rechtlichen Aspekten, wäre es auch überlegenswert, in wie fern sich kulturelle Aspekte Freier Software auf den Bereich der Musik übertragen lassen. Dies wären insbesondere das gemeinsame Gestalten in internetbasierten Projekten, sowie Freie-Musik-Clubs analog zu Linux User Groups. Außerdem ist zu erwarten, daß der Unterschied zwischen Leuten, die Musik produzieren und solchen, die sie nur konsumieren, bei Freier Musik verschwinden wird.

Internet-Projekte

Freie Software wird heutzutage häufig in Projekten geschrieben, deren Teilnehmer über das Internet verteilt per Mailinglisten und ähnlichen Einrichtungen zusammen arbeiten. Die Vorgänge in den Projekten sind üblicherweise nach außen hin sehr transparent; der Ein- und Ausstieg ist jederzeit unverbindlich möglich.

Ähnlich dazu könnte über das Internet verteilt auch Freie Musik komponiert, gespielt, aufgenommen und nachbearbeitet werden. Es wäre dabei lediglich erforderlich, daß sich die Teilnehmer jeweils eines Projektes auf die zu verwendende Technik (z.B. Tracker) und die grobe stilistische Richtung (z.B. Chipsound) verständigen.

Prosumenten-Gruppen

Analog zu Linux User Groups könnte es regionale Gruppen geben, in welchen sich Leute treffen, die Freie Musik produzieren, konsumieren oder die einfach nur Interesse an der Thematik haben.

In solchen Gruppen könnte Musik gehört oder auch live gespielt werden. Es könnten sich dort spontan Bands für einen Abend bilden. Kopien von CDs könnten dort angefertigt oder getauscht werden, aktuelle Ereignisse in der Freimusik-Szene, sowie theoretische Aspekte freier Musik besprochen. Desweiteren könnten Ereignisse wie Konzerte oder Discos organisiert werden. Auch Radiosender für freie Musik wären denkbar.

Bisherige Entwicklungen

Copyleft-Lizenzen

Lizenzen mit einem Schutzmechanismus gegen unfreie Derivate sind zuerst für Musik und später für allgemeine Werke wie Pilze aus dem Boden gewachsen; eine Standardlizenz wie es de facto die GPL für Programme ist, gibt es dabei jedoch nicht. Dies ist problematisch, da Copyleft-Lizenzen zueinander gewöhnlich inkompatibel sind. Desweiteren sind diese Lizenzen allesamt hinter verschlossenen Türen designt worden, was in mangelhafter Praxistauglichkeit resultiert.

Inhaltliches

Es gibt einige isoliert musizierende Bands und Computer-Solisten, die Aufnahmen ihrer Musik (trotz oder in Unkenntnis der Unzulänglichkeiten) unter den oben erwähnten Lizenzen (z.B. unter der EFF Open Audio License) im Internet veröffentlichen.

Eine Kultur des Weiterbearbeitens (remixen, nachspielen usw.) hat sich jedoch dabei bisher nur sehr zaghaft herausgebildet; die bei proprietärer Musik übliche Trennung in Produzenten und Konsumenten ist also mit Ausnahme des weiter unten erwähnten Neppstars noch vorhanden.

Ein Projekt, das Musik gemeinschaftlich über das Internet gestaltet, ist das Open Music Project, welches jedoch dazu eine proprietäre Software verwendet, die für stolze 449,– € zu haben ist. Desweiteren gibt es im Projekt eine Policy, die hochgeladenen Werke in die Public Domain zu geben; gleichzeitig wird aber empfohlen, das Werk zusätzlich unter die EFF OAL zu stellen. Dies ist ein Widerspruch.

Ein anderes Projekt, bei dem freie Musik erstmals gemeinschaftlich und ohne zwangsweise proprietäre Software von verschiedenen MusikerInnen bearbeitet wurde, ist Neppstar. Als Beispiel sei hier ein Werk von Richie Wagner & die fliegenden Holländer erwähnt, das einer Session der Valugian Galleon zugrundeliegt. Das Musikstück (Valoodoos Wiederkehr) untersteht infolge der Copyleft-Lizenz nun ebenso der "Lizenz für freie Inhalte im Sinne von Neppstar" und darf in GPL-ähnlichem Sinn genutzt werden. Ferner wurden bei Neppstar freie Videos mit freier Musik anderer KünstlerInnen unterlegt (z.B.: VIS - Vienna Independend Shorts - Film frei! enthält ein freies Musikstück von Toni Ammer: Alone Against The World - Play The Blues). Die neuen Videos unterliegen nun aufgrund des Copyleft-Effekts ebenfalls der freien Lizenz und dürfen wiederum weiterbearbeitet werden.

Community

Die Diskussion über Freie Musik ist verstreut über diverse Mailinglisten und News Groups. Dabei handelt es sich jedoch nicht etwa um eine inhaltliche Unterteilung (z.B. Rechtliches, Technisches, Philosophisches usw.), sondern um eine historisch gewachsene Zerstreutheit.

Freie bzw. halbfreie Musik wird heute oft per Podcasting verbreitet.

Was kann getan werden?

Es könnte ein weiteres Projekt gestartet werden, welches konsequent versucht, Musik ähnlich Freier Software entstehen zu lassen: in über das Internet verteilten virtuellen Bands mit freier Teilnahme- und Forkmöglichkeit für alle, unter Verwendung Freier Software, sowie unter Verwendung einer freien Lizenz z.B. der Lizenz für freie Inhalte im Sinne von Neppstar (GPL-SFA)


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